Allgemeine Partnersystembedingungen Phoenix-Tattoobedarf Phoenix-Tattoobedarf Steinstrasse 23 06406 Bernburg Germany Umsatzsteuer-Identnummer: DE222094412 (nachfolgend: Phoenix-Tattoobedarf)
I. Teilnahmebedingungen, Vertragsschluss, Programmwahl 1. Eigenverantwortliche Teilnahme, Teilnahmeberechtigung Phoenix-Tattoobedarf unterhält ein Werbepartnersystem für Werbepartnerschaften im Internet (www.phoenix-tattoobedarf.de), welches ausschließlich nach diesen Teilnahmebedingungen in Verbindung mit Vorgaben von Phoenix-Tattoobedarf veranstaltet wird. Der Partner tätigt dabei eigene selbstverantwortliche Werbeanstrengungen und erhält hierfür eine Werbekostenpauschale für Neukunden (Mindestauszahlungsbetrag 50,– EUR) nach jeweils aktuellen Partnersystembedingungen. Teilnahmeberechtigt sind lediglich juristische Personen und natürliche Personen, die volljährig sind (in Deutschland über 18 Jahre). Der Partner ist nicht berechtigt, Phoenix-Tattoobedarf rechtsgeschäftlich zu vertreten.
2. Teilnamebedingungen, Änderungen, Zugang von Mitteilungen Die Teilnahmebedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Änderungen werden dem Partner im Rahmen des Partneraccounts zur Akzeptanz angeboten und per E-Mail übermittelt. Änderungen gelten mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monat. Teilt der Partner mit, dass er nicht einverstanden ist, wird das Vertragsverhältnis zum Monatsende beendet.
3. Vertragsschluss, Vertragslaufzeit a) Der Partner erhält seinen vertraglichen Status durch Abschluss des Registrierungsvorgangs. Der Registrierungsvorgang erfolgt durch Eingabe der geforderten Daten und der Registrierungsbestätigung von Phoenix-Tattoobedarf. Die Registrierungsbestätigung erfolgt nach Vorabprüfung der Registrierungsangaben durch Phoenix-Tattoobedarf. Sie enthält Zugangsdaten zum Phoenix-Tattoobedarf-Partneraccount unter www.phoenix-tattoobedarf.de. Die Registrierung ist mit erstmaligem Login unter www.phoenix-tattoobedarf.de unter Nutzung der Zugangsdaten abgeschlossen. b) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann durch Kündigung gemäß Ziffer 4 beendet werden.
4. Vertragsbeendigung a) Phoenix-Tattoobedarf und der Partner sind jeweils berechtigt, die Teilnahme am Partnersystem jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. Eine Kündigung kann per E-Mail an die vom jeweiligen Partner zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse und/oder per Telefax erklärt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bitte beachten Sie die Kündigungs- und Beendigungsfolgen in Abschnitt II. Ziffer 9. b) Der Vertrag endet ferner bei Tod des Partners und im Falle eines Insolvenzantrages bzw. der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einer der Vertragsparteien und gegebenenfalls bei Löschung einer der Parteien im Handelsregister.
5. Programmwahl, keine Angebotsverpflichtung von Phoenix-Tattoobedarf a) Mit der Registrierung ist das Linkprogramm ohne weitere Erklärung in seiner jeweils aktuellen Form freigegeben. Phoenix-Tattoobedarf behält sich vor, Vorgaben bei den Zahlungsarten zu machen, die dem Endkunden bei seiner Bestellung bei Phoenix-Tattoobedarf zur Verfügung stehen. Standardmäßig sind die Zahlungsarten mit den auf der Phoenix-Tattoobedarf-Homepage angebotenen Zahlungsarten identisch. Phoenix-Tattoobedarf behält sich eine Einschränkung oder Erweiterung der Zahlungsarten und des Produktangebotes vor. b) Phoenix-Tattoobedarf übernimmt keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung ihres Angebots. Phoenix-Tattoobedarf garantiert insbesondere keine ständige Verfügbarkeit ihres Produktangebotes im Internet. Unterbrechungen und Beeinträchtigungen insbesondere im Rahmen von Wartungen und Umstellungen, bei Streiks oder in Folge höherer Gewalt führen nicht zu Ansprüchen des Partners. Phoenix-Tattoobedarf haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, es sei denn die Schädigung des Partners erfolgte seitens Phoenix-Tattoobedarf bzw. seiner Organe und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich.
Linkprogramm - allgemeine Links Der Partner setzt Links auf Phoenix-Tattoobedarf-Angebote im Internet. Die Struktur der erlaubten Links wird von Phoenix-Tattoobedarf vorgegeben. Die Verlinkung kann in Form von Textlinks oder verlinkten Bannern oder vergleichbaren Grafiken geschehen (werden von Phoenix-Tattoobedarf bereitgestellt). Möchte der Partner eigene Banner oder Grafiken verwenden, so sind diese vorher durch Phoenix-Tattoobedarf freizugeben. Phoenix-Tattoobedarf stellt dem Partner Richtlinien und Grafiken zur Verfügung, die er für den Link zur Phoenix-Tattoobedarf-Homepage benutzen kann.
- Produktlinks, Freistellung Der Partner verlinkt auf Produkte, die bei Phoenix-Tattoobedarf angeboten werden (Phoenix-Tattoobedarf-Produkte). Hierbei werden einzelne Phoenix-Tattoobedarf-Produkte durch einzelne Links in den Webauftritt des Partners eingebunden und mit der Produkt-Detailansicht bei Phoenix-Tattoobedarf, bzw. dem Phoenix-Tattoobedarf-Warenkorb verlinkt. Die Struktur der erlaubten Links werden auch hier von Phoenix-Tattoobedarf vorgegeben. Die Verlinkung kann in Form von Textlinks oder verlinkten Abbildungen des Produkts erfolgen. Auch ein Link in der Form "dieses Buch bei Phoenix-Tattoobedarf bestellen" ist möglich. Soweit der Partner auf seiner Site eine kurze Beschreibung, Kritik oder andere Referenz für ein Produkt selbst erstellt, ist er für Form und Inhalt dieser Angaben selbst verantwortlich und hat Phoenix-Tattoobedarf von allen Ansprüchen Dritter diesbezüglich freizustellen.
- Suchlinks Der Partner verlinkt auf Phoenix-Tattoobedarf, wobei Suchbegriffe an die Suche an die Phoenix-Tattoobedarf-Site übergeben werden. Dies kann in Form von Textlinks geschehen oder über ein in den Webauftritt des Partners eingebundenes Suchformular. Phoenix-Tattoobedarf arbeitet daran, auch Suchboxen und Top-Ten-Listen und Ähnliches zur Nutzung zur Verfügung zu stellen und behält sich im Übrigen Veränderungen der Programme vor.
c) Datenlieferung Der Partner bindet von Phoenix-Tattoobedarf zu liefernde Daten in seine eigenen Datenbanken ein und generiert anhand dieser Daten Links auf die Produkt-Detailansicht bei Phoenix-Tattoobedarf, bzw. in den Phoenix-Tattoobedarf-Warenkorb. Die Daten sind von Phoenix-Tattoobedarf in einem verabredungsgemäß festgelegten Format bereitzustellen oder können durch den Partner über eine von Phoenix-Tattoobedarf bereitgestellte Schnittstelle (z.B. XML) bezogen werden. Diese Variante ist zusätzlich vor der Einbindung in ihrer konkreten Ausgestaltung mit Phoenix-Tattoobedarf abzustimmen und von Phoenix-Tattoobedarf freizugeben. Nicht nur unerhebliche Änderungen sind Phoenix-Tattoobedarf zur Freigabe anzuzeigen. Phoenix-Tattoobedarf behält sich Änderungen an Schnittstellen vor.
II. Einzelheiten der Programmabwicklung 1. Vergütung, Mindestauszahlungsbetrag, Fälligkeit, Neukunden a) Phoenix-Tattoobedarf zahlt dem Partner für tatsächliche Zahlungseingänge durch Bestellungen von Neukunden, die während der Vertragslaufzeit, längstens jedoch innerhalb eines Jahres ab Eingang der ersten Bestellung bei Phoenix-Tattoobedarf dauerhaft verbucht werden können, eine Werbekostenerstattung in Höhe von aktuell 10%, berechnet vom dauerhaft bei Phoenix-Tattoobedarf verbleibenden und verbuchten Bruttoumsatz des Neukunden (Warenumsatz einschließlich ggf. anfallender Umsatzsteuer und sonstiger Kosten, wie Geschenkverpackungen, Geschenkaufschläge, Versand etc.). Dauerhaft in diesem Sinne sind Umsätze, die nicht an den Besteller wieder ausgezahlt werden (Stornos aufgrund Widerrufsrecht und/oder Kulanz). Die Neukunden müssen dem Partner über die Partner-ID zugerechnet werden können und daher im Wege der elektronischen Bestellung als solche bei Phoenix-Tattoobedarf registriert worden sein. Eine versehentliche Provisionszahlung kann zurückgefordert werden. b) Fällig wird die Zahlung binnen zwei Wochen nach Abrechnung durch Phoenix-Tattoobedarf, jedoch erst bei Erreichen eines Mindestauszahlungsbetrages von 50 Euro. Der Anspruch entfällt rückwirkend, wenn der Partner innerhalb eines Jahres (das erste Jahr beginnt mit der Registrierung gemäß Abschnitt I Ziffer 3) nicht mehr als 50 Euro Auszahlungsbetrag generiert hat. Phoenix-Tattoobedarf behält sich zugunsten des Partners jedoch vor, in diesen Fällen Gutscheine zum Einkauf von Phoenix-Tattoobedarf-Produkten statt einer Zahlung zur Verfügung zu stellen. c) Neukunde ist nur ein Kunde, der noch nie bei Phoenix-Tattoobedarf bestellt hat. Erfolgt eine Meldung auch durch einen anderen Partner, so entscheidet die zeitlich erste Bestellung bei Phoenix-Tattoobedarf. Insoweit ist die Serverzeit bei Phoenix-Tattoobedarf verbindlich. Insbesondere bei Firmenkunden oder sonstigen Kunden, die Bestellungen verschiedener Personen unter unter der gleichen Adresse aber einer berechtigten juristischen Person ausführen, wird derjenige Partner berechtigt, der zeitlich als erster den Kunden geworben hat. Ansonsten sind nur solche Bestellungen vergütungspflichtig, die für die Adresse erfolgen, die durch Hilfe des Partners registriert wurde.
2. Identifizierung der Partnerleistung, Manipulationen a) Der Partner erhält eine sog. Partner-ID. Diese Partner-ID ist in sämtliche Links bzw. Angebote nach Vorgaben von Phoenix-Tattoobedarf einzubeziehen. Zahlungen seitens Phoenix-Tattoobedarf erfolgen unabhängig vom Umfang der Leistungen des Partners nur für solche Umsätze, die über eine ordnungsgemäße Partner-ID-Einbindung dem Partner zugeordnet werden können. Die korrekte technische Einbindung liegt in der Verantwortung des Partners. Manipulationen mit dem Ziel der Beeinflussung der Werbekostenerstattung zum Nachteil von Phoenix-Tattoobedarf führen zum Verlust des Erstattungsanspruchs. b) Phoenix-Tattoobedarf ist nicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen. Dies gilt insbesondere für Besteller, die bereits durch negatives Scoring (Kreditwürdigkeit) aufgefallen sind oder aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen nicht zum erwünschten Kundenkreis von Phoenix-Tattoobedarf zählen.
3. Zahlungsausfallrisiko, Abrechnung a) Da es für die Berechnung der Leistungen von Phoenix-Tattoobedarf auf die bei Phoenix-Tattoobedarf eingegangenen Beträge ankommt, trägt das Risiko des Zahlungsausfalls bezüglich der Werbekostenerstattung der Partner. Phoenix-Tattoobedarf ist berechtigt, Rückforderungen mit weiteren Zahlungen zu verrechnen, wenn der Kunde vom gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat oder aus sonstigen Gründen eine vollständige oder teilweise Rückzahlung des Umsatzes erfolgt (vgl. Abschnitt II Ziffer 1 a). b) Die Abrechnung erfolgt einmal pro Monat im Folgemonat durch Phoenix-Tattoobedarf. Phoenix-Tattoobedarf erstellt eine Gutschrift, die ggf. die enthaltene Umsatzsteuer ausweist. Phoenix-Tattoobedarf wird als Adressaten der Gutschriften nur die Daten einsetzen, die im Partneraccount zur Verfügung gestellt werden. Soweit dies mit Auslandspartnern abgeklärt ist, führt Phoenix-Tattoobedarf die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Zahlungen erfolgen bargeldlos auf ein vom Partner zu benennendes Konto.
4. Kommunikation mit dem Partner, Zugang von Erklärungen Phoenix-Tattoobedarf ist berechtigt, sämtliche Kommunikation an die vom Partner hierfür bei der Registrierung benannte E-Mail-Adresse zu richten, die der Partner im Account ändern kann. Phoenix-Tattoobedarf wird ferner solche Mitteilungen und Rechtserklärungen, die Einfluss auf das Vertragsverhältnis haben auch im Partneraccount bereitstellen. Der Partner hat dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen auf dieser Basis erreichen können. Er trägt das Risiko des Scheiterns der Übermittlung, wenn Phoenix-Tattoobedarf die Mitteilung gleichzeitig im Partneraccount bereitstellt. Mit der Bereitstellung im Partneraccount gilt der Zugang als bewirkt. Der Partner ist verpflichtet den Account regelmäßig aufzusuchen; mindestens einmal pro Monat. Auf Verlangen ist der Partner verpflichtet, den Eingang einer Mitteilung schriftlich zu bestätigen.
5. Eigenbestellungen, Preisbindung, Wiederverkäufer, Kumulation von Verkaufsförderung a) Eigenbestellungen des Partners sind von der Vergütung durch Phoenix-Tattoobedarf ausgeschlossen. Dies gilt auch für Bestellungen von Angehörigen der Geschäftsleitung des Partners. Phoenix-Tattoobedarf ist insofern berechtigt, die entsprechenden Daten zu erheben und zu speichern, um sowohl den Vertragszweck zu erfüllen, als auch Kontrollen durchführen zu können. b) Ferner ist der Partner insbesondere zur Absicherung von vertraglichen oder gesetzlichen Preisbindungen verpflichtet, die vollständige oder teilweise Weitergabe von Phoenix-Tattoobedarf-Leistungen an die Besteller von preisgebundenen Phoenix-Tattoobedarf-Produkten (beispielsweise Bücher) zu unterlassen. c) Nicht gestattet und ausgeschlossen von der Vergütung sind Angebote an bzw. Umsätze von Wiederverkäufern oder anderen Partnern von Phoenix-Tattoobedarf, die Teilnehmer im Partnerprogramm sind bzw. Verkaufsförderungskooperationen mit Phoenix-Tattoobedarf unterhalten.
6. Haftung des Partners, Freistellung a) Der Partner verpflichtet sich, weder unter der Domain noch im sonstigen Kontext der Bewerbung von Phoenix-Tattoobedarf-Produkten und/oder von Phoenix-Tattoobedarf selbst dem Verkauf oder dem Image von Phoenix-Tattoobedarf potentiell schädliche Inhalte zu verbreiten oder deren Verbreitung zu fördern. Hierzu gehören insbesondere gesetzeswidrige, gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Inhalte. Der Partner ist ferner verpflichtet, im Zusammenhang mit der Bewerbung von Phoenix-Tattoobedarf und/oder deren Produkten keine belästigenden Werbemethoden (zur Zeit z.B. unaufgeforderte E-Mails, Faxe oder Telefonanrufe bei Privaten) einzusetzen. Soweit der Partner andere, als die von Phoenix-Tattoobedarf autorisierten Präsentationstexte verwendet, sind diese unter Beachtung der Rechte Dritter zu erstellen und haben insbesondere wahrheitsgemäße und nicht verunglimpfende Angaben zu enthalten. b) Der Partner wird Phoenix-Tattoobedarf von allen Zahlungsansprüchen freistellen, die Dritte gegen Phoenix-Tattoobedarf und oder deren Organe aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen geltend machen, die dem Partner zuzurechnen sind. Der Partner ist ferner verpflichtet Phoenix-Tattoobedarf sämtliche Schäden, die Phoenix-Tattoobedarf im vorstehenden Zusammenhang entstehen, zu ersetzen.
7. Beschränkte Nutzungsrechte, Störungen des Phoenix-Tattoobedarf-Angebots a) Der Partner verpflichtet sich, solche Inhalte, Daten, Grafiken und Marken, die Phoenix-Tattoobedarf zur Verfügung stellt, nur für Zwecke dieser Vereinbarung einzusetzen, insbesondere die Daten nur im Rahmen der Verkaufsförderung an Endverbraucher einzusetzen, die Daten weder ganz noch in Teilen an Dritte weiterzugeben und sie nebst den jeweiligen Inhalten auf Verlangen von Phoenix-Tattoobedarf oder den betroffenen Rechteinhabern unverzüglich zu löschen. Ferner sind Produktabbildungen in ihrer Aufmachung (Größe, Auflösung) so auszugestalten, dass sie sich nicht zum Ausdruck von qualitativ hochwertigen Kopien oder sonstigem Ersatz für Umhüllungen privater oder gewerblicher Kopien der Ton- und Datenträger eignen. b) Der Partner ist nicht berechtigt, Mechanismen, Software oder sonstige Scripts in Verbindung mit der Nutzung der seitens Phoenix-Tattoobedarf zur Verfügung gestellten Daten und Teilnahmemöglichkeiten zu verwenden, die das Funktionieren der Webseiten von Phoenix-Tattoobedarf stören oder unverhältnismäßig belasten können. Dies gilt insbesondere für solche Maßnahmen und Datenanbindungen, die eine unzumutbare oder übermäßige Belastung der Infrastruktur von Phoenix-Tattoobedarf zur Folge haben können.
8. Geheimhaltung Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen sowie die damit verbundenen wirtschaftlichen Daten, einschließlich der Kundendaten, soweit die Informationen nicht offenkundig sind. Der Partner wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass die Zugangsdaten zum Partneraccount vor der unberechtigten Nutzung durch Dritte geschützt ist. Er kann insbesondere das ihm zugeteilte Zugangspasswort ändern. Dabei wird er die internationalen Sicherheitsstandards für Passwörter berücksichtigen ("keine Lexikonbegriffe", Mix von Zahlen und Zeichen, Länge mindestens 6 Zeichen etc.)
9. Kündigungsfolgen , Endabrechnung a) Mit Beendigung dieser Vereinbarung - gleich aus welchem Grund - erlöschen sämtliche nach dieser Vereinbarung eingeräumten Teilnahmerechte des Partners. Er ist insbesondere nicht mehr berechtigt, zu geschäftlichen Zwecken auf Angebote von Phoenix-Tattoobedarf zu verlinken und/oder Ausstattungen, Grafiken, Marken oder zur Verfügung gestellte Inhalte zu verwenden und wird dies unterlassen. b) Da eventuelle Retouren zum Abzug gebracht werden müssen, erfolgt die Endabrechnung nach Kündigung mit einer Verzögerung von 30 Tagen nach Vertragsende. Die Endabrechnung enthält sämtliche Umsätze, die bis zur Vertragsbeendigung nach Maßgabe des Abschnitts II Ziffer 1 seitens Phoenix-Tattoobedarf verbucht werden konnten. Schuldet Phoenix-Tattoobedarf zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einen Betrag, der sich unterhalb der Mindestauszahlungssumme bemisst, so erfolgt die Auszahlung in Form eines Warengutscheins. c) Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vertrages sind ausgeschlossen.
10. Datenschutz Die Angaben des Partners werden zu Zwecken des Betriebs und der Abwicklung des Vertragsverhältnisses gespeichert und genutzt. Wenn ein Dritter die Verletzung von Rechten Phoenix-Tattoobedarf gegenüber glaubhaft behauptet, kann Phoenix-Tattoobedarf gem. § 28 Bundesdatenschutzgesetz Adressauskunft an Dritte gewähren. Ansonsten hält Phoenix-Tattoobedarf die Teilnehmerdaten unter Verschluss.
11. Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder der im Zusammenhang stehenden Einzelgeschäfte ist der Sitz von Phoenix-Tattoobedarf, sofern beide Vertragspartner Vollkaufleute sind oder ein Vertragspartner seinen Sitz bzw. seinen Wohnsitz im Ausland hat oder ins Ausland verlegt. Phoenix-Tattoobedarf ist in diesen Fällen berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Partners zu klagen. .
12. Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten Der Partner ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von Phoenix-Tattoobedarf an Dritte zu übertragen. Die Abtretung von Forderung bleibt unberührt.
13. Rechtswahl Für sämtliche Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung und diesem Vertrag und seinen Einzelgeschäften gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht und sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die Deutsches Recht sind oder werden.
14. Allgemeine Bestimmungen Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleiben die Vertragsbestimmungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Klausel tritt eine Regelung, die nach dem wirtschaftlichen Sinn und dem Zweck den Parteien am nächsten kommt und einer rechtlichen Überprüfung Stand hält.
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